Tagesarchiv für den 14. Dezember 2009

Neuzugang im Vorstand der Gothaer

14. Dezember 2009

Oliver Schoeller übernimmt ab März 2010 die Positionen des Betriebsleiters und Chefs der Informationstechnologie im Vorstand der Gothaer. Gleichzeitig bekommt Michael Kurtenbach zusätzlich zu seiner Position als Vorstandsvorsitzender der Gothaer Krankenversicherung die Verantwortung für das Ressort Personal. Schoeller und Kurtenbach treten die Nachfolge von Herbert Schmitz an, der Ende Februar 2010 in den Ruhestand geht.

Der 38-jährige Schoeller ist seit Oktober 2008 Leiter der Betriebsorganisation im Gothaer Konzern. Zuvor war Schoeller geschäftsführender Direktor bei der Unternehmensberatung Baldwin Bell Green und leitete dort weltweit das Ressort Versicherungen. Er war bereits in dieser Funktion in strategischen Projekten für den Gothaer Konzern als Berater tätig und hat unter anderem an der Weiterentwicklung der Konzernarchitektur mitgewirkt.

Diplom-Kaufmann Michael Kurtenbach ist seit 2008 Vorstandsvorsitzender der Gothaer Krankenversicherung. Der 46-Jährige ist seit 1999 im Gothaer Konzern und war vor seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender als Generalbevollmächtigter verantwortlich für die Bereiche Controlling und Rechnungswesen.

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Serie: Ilse Aigners 10 Thesen zur Finanzberatung im Expertencheck – Teil III: Risikoprofil und Produktinformation

14. Dezember 2009

DAS INVESTMENT.com hat die Thesen des Verbraucherschutzministeriums von renommierten unabhängigen Experten einschätzen und auf Ihre praktische Umsetzung hin geprüft. Im dritten Teil der Serie geht es um das Risikoprofil der Kunden und die Produktinformation.

Rechtzeitig, bevor es aus dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) neue Erkenntnisse zur Regulierung gibt – am 18. Dezember findet ein Treffen mit Verbandsvertretern im Ministerium statt – gibt DAS INVESTMENT.com einen Überblick über das Grundgerüst für die im kommenden Jahr erwartete gesetzliche Regulierung der Finanzberatung.

Die vom BMELV unter Ministerin Ilse Aigner bereits formulierten 10 Thesen zur Qualität de""r Finanzberatung und Qualifikation der Finanzvermittler sind auch nach dem Regierungswechsel bekräftigt worden. Die Thesen entstanden nach einem Diskussionsprozess mit der Kapitalanlagebranche, mit Verbänden und Verbraucherschützern.

Insbesondere die bisherigen Ausnahmebestimmungen für den Vertrieb von Investmentfonds respektive geschlossene Fonds sollen künftig der Vergangenheit angehören. Erwartet wird eine Lösung, die sich eng an die im Zuge der Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie durchgeführte Regulierung anlehnt.

Das würde heißen: Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, ein Sachkundenachweis, ein öffentliches Register und die Pflicht zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Anlageberater.

>> zu These 5: Risikoprofil
Stellung nimmt Thomas Zacher, Zacher & Partner Rechtsanwälte

>> zu These 6: Produktinformation

Stellung nimmt Renate Kewenig, Vizepräsidentin Bundesverband Deutscher Investmentberater BVDI

These 5: RISIKOPROFIL

Die These des BMELV: Im Anlagebereich sollen die Produkttypen im Hinblick auf den Anlagezweck und die Risikotragfähigkeit des Verbrauchers kategorisiert werden. Dem Verbraucher sollen Produkte aus derjenigen Kategorie empfohlen werden, die seinem Anlagezweck und seiner Risikotragfähigkeit entspricht.

Zu These 5 nimmt Stellung: Thomas Zacher, Zacher & Partner Rechtsanwälte:

""Ich stehe der Idee der "Kategorisierung" von Anlageprodukten sehr kritisch gegenüber. Zunächst müsste definiert werden, woran sich solche Kategorien zu orientieren hätten. Derzeit scheint eher eine formale Einteilung nach der äußeren Form statt nach Inhalten und Investitionsgegenständen in Rede zu stehen. Dies ist problematisch.

Bilde ich zum Beispiel die Kategorie Aktien, so werfe ich gegebenenfalls Aktien von Unternehmen mit hoch spekulativen Unternehmenstätigkeiten in einen Topf mit einem Immobilienunternehmen in der Rechtsform der AG. Näherliegend erschiene da eine Kategorisierung nach Investitionsgegenständen. Dann aber müsste sichergestellt werden, dass eine deutsche Immobilien AG, ein Reit (Real Estate Investment Trust), die Beteiligung an einem ausländischen Immobilien-Sondervermögen, ein geschlossener Immobilienfonds und der Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung in die gleiche Kategorie fallen könnten.

Der Sinn und Unsinn derartiger Kategorisierungen zeigt sich zum Beispiel an der derzeit uneinheitlichen Rechtsprechung zur Eignung von Immobilienfonds bei konservativem Anlegerinteresse. Manche Gerichte betonen die formale Kategorie "geschlossener Fonds" und halten dementsprechend eine solche Anlageform als zur Altersvorsorge generell ungeeignet, andere Gerichte weisen zutreffend darauf hin, dass ein geschlossener Immobilienfonds durchaus Ähnlichkeiten mit der konservativen Investition in eine einzelne Renditeimmobilie hat und bei entsprechender Streuung der Immobilien sogar noch risikoärmer sein kann.

Hier liegt meines Erachtens auch die weitere Schwäche dieser These. Mir erscheint es auch im Verbraucherinteresse gefährlich, wenn man gegenüber den Anlegern den Eindruck erweckt, man könne teilweise sehr individuelle und komplexe Produkte allgemeinverbindlich in verschiedene Kategorien einteilen und daraus unmittelbar Schlüsse zur Eignung für bestimmte Anlageziele ziehen. Wie die genannten Beispiele zeigen, können schon je nach Art der Kategorisierung ganz unterschiedliche Ergebnisse dabei herauskommen.

Es führt die Anleger in die Irre, wenn man Ihnen vorgaukelt, die persönliche Eignung eines Anlageproduktes könne aus einer wie immer gearteten Kategorie unmittelbar abgeleitet werden. Es mag eindeutig für den einzelnen Anleger ungeeignete Produktkategorien geben; umgekehrt im Sinne einer positiven Empfehlung – welche der Anleger letztlich braucht – gilt dies aber nicht.

Wenn man die Vermittlung und erst recht die Beratung im Hinblick auf Produkteigenschaften und Anlegereignung als qualifizierte Dienstleistung ernst nimmt – was zum Beispiel auch das Thesenpapier des Verbraucherministeriums mit seiner These Nummer 9 tut -, kann man sicher daran gehen, mit prozessorientierten Vorgaben möglichst optimale Ergebnisse zu fördern. Hier sehe ich auch einen Ansatz für den Gesetzgeber, welcher die sehr zersplitterten Anforderungen in Abhängigkeit von dem vermittelten Produkt wieder vereinheitlichen sollte.

Eine Produktkategorisierung kann hier allenfalls ein Hilfsmittel sein und sollte die ohnehin uneinheitlichen Vorgaben beim Beratungsprozess nicht weiter zementieren. Um es etwas überspitzt zu sagen: Wer als Vermittler ein Produkt nur über die Kategorie verkaufen kann sollte hiervon ebenso die Finger lassen wie der Anleger, der es nur durch die Einordnung in eine bestimmte Kategorie versteht.

>> zu These 6: Produktinformation

Stellung nimmt Renate Kewenig, Vizepräsidentin Bundesverband Deutscher Investmentberater BVDI

These 6: PRODUKTINFORMATION

Die These des BMELV: Ein übersichtliches, verständliches und prägnantes Produktinformationsblatt soll es dem Verbraucher ermöglichen, die wesentlichen Eigenschaften des Finanzprodukts schnell zu erfassen und verschiedene Finanzprodukte miteinander zu vergleichen. Die Kostentransparenz spielt hierbei eine entscheidende Rolle.

Soweit möglich sollen die Kosten und der Einfluss auf die Rendite mit einer aussagekräftigen Kennziffer (Gesamtkostenquote, Effektivzins) ausgewiesen werden. Daneben sind Aussagen zum Risiko (Anlagerisiko, Emittentenrisiko) und zur Flexibilität des Finanzprodukts zu treffen. Auf diese Weise wird ein fairer Wettbewerb gefördert, in dem geeignete Produkte von ungeeigneten Produkten besser unterschieden werden können.

zu These 6 nimmt Stellung: Renate Kewenig, Vizepräsidentin Bundesverband Deutscher Investmentberater BVDI:

""Transparenz stellt sicher eine wesentliche Forderung an die Reformen dar und ist in der Branche überfällig. Infoblätter kennen wir bereits aus der Fondsbranche: Sie informieren über Anlagephilosophie, Risikoklasse, Kosten usw. und erfüllen damit bereits wesentliche Forderungen. Die Entwicklung einheitlicher Factsheets auch für andere Produkte erleichtert sicher die Vergleichbarkeit für die Verbraucher.

Die Frage ist, ob bei komplexeren Produkten zum Beispiel Zertifikaten die Kosten wirklich offen gelegt werden. Eine allgemeine Risikoeinstufung halten wir ebenfalls für problematisch. Schon die Einstufung von Aktienfonds in Risikoklasse 4 oder 5 erweckt bei "Laien" den Eindruck, als seien sie höchst riskant. Bei langen Anlagezeiträumen und erst recht bei Sparplänen sieht das schon wieder ganz anders aus.

Damit stoßen wir an die Grenze vereinheitlichter Informationen. Wir bestreiten, dass Geldanlage so einfach ist. Die individuellen Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden erfordern auch individuelle Behandlung, ein Factsheet darf nicht zur Exkulpierung der Berater führen nach dem Motto: Der Kunde konnte sich ja informieren und ist selbst schuld, wenn er das falsche Produkt gewählt oder gekauft hat…" Das Ergebnis ginge sicher am Ziel vorbei.

bereits auf DAS INVESTMENT.com erschienen:

>> zu These 1: Anreizsystem
Stellung nimmt Stefan Seip, Hauptgeschäftsführer BVI:

>> zu These 2: Verbraucherwissen
Stellung nimmt Dorothea Mohn, Verbraucherzentrale Bundesverband VZBV

>> zu These 3: Beratungsprozess
Stellung nimmt Rainer Juretzek, Geschäftsführer Europäische Akademie für Finanzplanung EAFP

>> zu These 4: Beratungspflicht

Stellung nimmt Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte

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