Serie: Ilse Aigners 10 Thesen zur Finanzberatung im Expertencheck – Teil II: Beratungsprozess und Beratungspflicht

DAS INVESTMENT hat die Thesen des Verbraucherschutzministeriums von renommierten unabhängigen Experten einschätzen und auf Ihre praktische Umsetzung hin prüfen lassen. Im zweiten Teil der Serie dazu stehen der Beratungsprozess und die Beratungspflichten im Blickpunkt.

Rechtzeitig, bevor es aus dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) neue Erkenntnisse zur Regulierung gibt – am 18. Dezember findet ein Treffen mit Verbandsvertretern im Ministerium statt – gibt DAS INVESTMENT.com einen Überblick über das Grundgerüst für die im kommenden Jahr erwartete gesetzliche Regulierung der Finanzberatung.

Die vom BMELV unter Ministerin Ilse Aigner bereits formulierten 10 Thesen zur Qualität de""r Finanzberatung und Qualifikation der Finanzvermittler sind auch nach dem Regierungswechsel bekräftigt worden. Die Thesen entstanden nach einem Diskussionsprozess mit der Kapitalanlagebranche, mit Verbänden und Verbraucherschützern.

Insbesondere die bisherigen Ausnahmebestimmungen für den Vertrieb von Investmentfonds respektive geschlossene Fonds sollen künftig der Vergangenheit angehören. Erwartet wird eine Lösung, die sich eng an die im Zuge der Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie durchgeführte Regulierung anlehnt.

Das würde heißen: Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, ein Sachkundenachweis, ein öffentliches Register und die Pflicht zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Anlageberater.

zu These 3: Beratungsprozess
Stellung nimmt Rainer Juretzek, Geschäftsführer Europäische Akademie für Finanzplanung

zu These 4: Beratungspflicht
Stellung nimmt Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte

>>zu den bereits veröffentlichten Beiträgen der Serie

These 3: BERATUNGSPROZESS

Die These des BMELV: Die Finanzberatung soll grundsätzlich in einem strukturierten Beratungsprozess erfolgen, der die finanzielle Situation des Verbrauchers und seine finanziellen Ziele berücksichtigt. Der Umfang der Ermittlung richtet sich danach, ob eine umfassende Finanzplanung erfolgt oder nur bestimmte Segmente (Versicherungen, Kredite, Geldanlage) nachgefragt werden. Der Umfang hängt davon ab, was der Kunde will und ob es sich um eine Erstberatung oder um eine Folgeberatung im Rahmen einer kontinuierlichen Betreuung handelt.

Zu These 3 nimmt Stellung: Rainer Juretzek, Geschäftsführer Europäische Akademie für Finanzplanung (EAFP):

""Die These Nr. 3 lehnt sich inhaltlich an die 1995 von der Deutschen Gesellschaft für Finanzplanung e.V. (DFP) entwickelten Grundsätze ordnungsmäßiger Finanzplanung und den 5 Phasen der Finanzberatung/Finanzplanung an, die den qualifizierten Finanzberatungsprozess beschreiben. Davon abgesehen steht die Forderung nach bedarfsgerechter Beratung sowohl in der Vermittlerrichtlinie als auch in der Finanzmarktrichtlinie Mifid.

Es kann um nachprüfbare Qualität in der Finanzberatung – und insbesondere für die freien Finanzdienstleister Reputation zu verschaffen, gar nicht anders sein, als einen nachvollziehbaren transparenten Beratungsprozess zu etablieren, der die persönliche Situation und die Ziele des Kunden ermittelt und in der Umsetzung von Produktempfehlungen berücksichtigt.

Diese Forderung muss man als sehr realitätsnah einschätzen, zumal auch die Möglichkeit eröffnet wird, im Einzelfall, abhängig vom Umfang und der Fragestellung, auf die Einhaltung eines starren Prozesses zu verzichten.

Bei einer gesetzlichen Regelung wäre darauf zu achten, dass nicht jede Detailregelung seitens des Gesetzgebers erarbeitet wird, sondern dass hier Freiräume für die Finanzdienstleistungsbranche entstehen, dies selbst (subsidiär) zu regeln. Hierzu müsste eine entsprechende Organisation mit öffentlich-rechtlicher Anerkennung geschaffen werden.

Die einzigen Knackpunkte in einer Umsetzung sind die handelnden Finanzdienstleister selbst. Diese gewöhnen sich nur schwer daran- wie dies andere Berufe schon seit langem tun müssen – einen strukturierten Arbeitsprozess ihrer Beratung zugrunde zu legen. Die Basis ist das notwendige Fachwissen, erworben durch einschlägige Aus- und Weiterbildung und ausreichende praktische Erfahrungen. Für echte "Professionals" in der Branche ist eine solche Vorgehensweise ohnehin selbstverständlich.

Daraus leitet sich ab, dass die Auswirkungen auf die Branche schon erheblich sein werden. Die Finanzdienstleister werden sich ab dem nächsten Jahr auch an die neuen Regeln zur Beratungsdokumentationspflicht im Bereich der Geldanlagen gewöhnen müssen. Um hier nicht in eine der "Haftungsfallen" zu laufen, werden sich Finanzdienstleister einen nachvollziehbaren Beratungsprozess aneignen müssen. In Bezug auf die Reputation der Branche kann dass nur positive Effekte haben.

Im Zusammenhang mit der These 7 (Informationspflicht), muss auch darüber nachgedacht werden, wie der Berufsstand zukünftig zu definieren beziehungsweise abzugrenzen und auch die Vergütungsfrage zu regeln ist: Auf der einen Seite der Finanzberater (Honorarbasis), der anlegergerechte Beratung leistet. Auf der anderen Seite der Finanzvermittler (Provisionsbasis), der für anlagegerechte Beratung steht.

Die Frage stellt sich hier, ob eine Vermischung von Beratung und Vermittlung aus Transparenzgründen und aufgrund der in beiden Tätigkeiten erforderlichen stetigen Aktualisierung der Wissensbasis, auf Dauer durchgehalten werden kann.

These 4: BERATUNGSPFLICHT

Die These des BMELV: Die Empfehlung soll sich daran orientieren, zunächst die existenziellen Bedürfnisse abzudecken, bevor es um eine Erhöhung des Lebensstandards oder um die Vermögensmehrung geht.

Zu These 4 nimmt Stellung: Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte

""Das Verbraucherschutzministerium brachte mit großem Getöse im März 2009 eine "Checkliste und Beratungsprotokoll Anlageberatung" heraus. Die Checkliste hatte – und dies wurde durch den AfW Bundesverband Finanzdienstleistung zu Recht massiv kritisiert – unter anderem ein großes Manko: Es wurde weder in der Checkliste noch im Beratungsprotokoll die Absicherung der Grundrisiken erfragt. Es war daher sehr zu begrüßen, dass diese Kritik zur Kenntnis genommen wurde und sich in diesem Punkt der 10 Thesen explizit niederschlug.

Eine gesetzliche Regelung hierzu erscheint jedoch äußerst schwierig. Es müsste unter anderem konkretisiert werden: Was sind die existenziellen Bedürfnisse? Gibt es einen einheitlichen Kanon oder unterschiedliche Auflistungen für bestimmte Verbrauchergruppen? Was, wenn ein Kunde hierzu keine Angaben machen möchte? Wie soll der konkrete Abfrage- und Empfehlungsprozess rechtssicher ablaufen?

Für die Branche am einfachsten, weil am sichersten, wäre eine Checkliste beziehungsweise ein Beratungsprotokoll des Gesetzgebers, bei deren korrektem Gebrauch ein Berater beziehungsweise Vermittler nicht mehr in die Haftung kommen kann. Schaut man sich jedoch an, was an Checklisten von diversen Verbraucherzentralen und Ministerien bisher zu sehen war, erscheint es aktuell nicht vorstellbar, dass der Staat hierfür haften will.

Unbedingt sinnvoll erscheint die Bildung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Politik, Verbraucherschutz und Finanzbranche, welche letztlich verbindliche Checklisten nebst Beratungsprotokollen vorstellt. Alle Beteiligten sollten hieran ein Interesse haben.

In Verbindung stehende Nachrichten:

Tags: , , , ,

Eine Antwort zu “Serie: Ilse Aigners 10 Thesen zur Finanzberatung im Expertencheck – Teil II: Beratungsprozess und Beratungspflicht”

  1. [...] war es nur eine Empfehlung, die vom Verbraucherministerium ausgesprochen worden war: die Checkliste für die Finanzberatung. Nun aber wird es auch zur Pflicht, die im Wertpapierhandelsgesetz festgeschrieben ist: Die [...]

Hinterlasse eine Antwort